MEDIS Medical Technology GmbH

Headquarters
Flurstr. 8
D-94234 Viechtach / Germany

R&D and Manufacturing Company for St. St. Products and Instrument-Systems

CEO / Managing Director: Hanne Weber
Trade Register I.D.: Deggendorf / Germany HRB 3402
VAT I.D. Number: DE 257 930 159
Manufacturer I.D.: Germany 21659

Phone: 0049 / 6408 / 5035-0
Fax: 0049 / 6408 / 5035-15
E-Mail: info@medisgmbh.com
Web: www.medisgmbh.com

-Supporting Member of the International Society for Anatomy and the German VDP Association-

A L L G E M E I N E   G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

1. Allgemeines
Die Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Die Bestellung wird mit unserer Annahme verbindlich. Die Annahme ist von uns schriftlich binnen 3 Wochen nach Eingang der Bestellung zu erklären.

2. Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschl. des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

3. Haftung für Mängel
Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Beschädigungen sind binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen zu melden. Offensichtliche Mängel der Ware, wozu auch Stückzahlabweichungen gehören, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Für Kaufleute gelten im übrigen die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich erfolgen muss. Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, werden die mangelhaften Teile kostenlos ersetzt oder nachgebessert, wobei etwaige Reparaturen nach unserem Ermessen entweder an Ort und Stelle oder in unserem Werk kostenlos ausgeführt werden. Für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch etwaige Reparaturen von dritter Stelle ohne unsere Zustimmung wird keine Gewähr übernommen. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder führen auch mehrere Nachlieferungen oder Nachbesserungen nicht zur Mängelbeseitigung, ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Rechte zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Für Schäden im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung oder sonstiger Verschuldenshaftung, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

4. Lieferung und Lieferfristen
Teillieferungen sind zulässig. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen versteht sich die Bestellung zur alsbaldigen Lieferung. Bei vereinbarter Lieferung auf Abruf haben Abrufe spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zu erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist. Wird die auf Abruf gekaufte Anzahl von Geräten nicht termingemäß abgenommen, sind wir berechtigt, die restlichen Geräte nach unserer Wahl dem Besteller zuzusenden und in Rechnung zu stellen oder für jedes nicht abgenommene Gerät Schadenersatz in Höhe von 10 % des Listenpreises zu fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein niedrigerer Schaden eingetreten ist. Ist eine Abnahmefrist vereinbart, sind die Abrufe der einzelnen Teillieferungen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager Viechtach maßgebend. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem unserer Zulieferer eingetreten- die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, bei Lieferverzug jedoch erst, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Ersatzes von Verspätungsschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

5. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Sieht der Vertrag Barzahlung bei Lieferung vor, gilt auch eine Lieferung und Zahlung per Nachnahme ausdrücklich als vereinbart. Alle Zahlungen an uns sind nur auf unser Bankkonto zu leisten. Wir behalten uns mangels ausdrücklicher vorheriger Vereinbarungen von Fall zu Fall die Entscheidung über die Annahme von Wechseln vor. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Rückstand ist.
Für Verzugszinsen werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens aber in Höhe von 1 % per Monat auf die Rückstände berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug oder wird nach Vertragsabschluss bekannt, dass aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse des Bestellers mit einer Befriedigung der Forderungen nicht zu rechnen ist, wie Zahlungseinstellung, Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, Geschäftsauflösung, Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen einschließlich der laufenden Wechsel und der gestundeten Beträge zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Etwaige weitergehende Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bei Verzug bleiben hiervon unberührt. Gerät der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und kommt der rückständige Betrag mindestens dem 10. Teil des Rechnungsbetrages gleich, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die ganze Restkaufpreissumme auf einmal in voller Höhe zu fordern.
Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bis zur Begleichung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum mit seinen Ausgestaltungen als Sicherung unserer Saldoforderung. Gehen wir bei der Bezahlung unserer Forderungen im Rahmen eines Refinanzierungsgeschäfts eine wechselmäßige Haftung ein, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Refinanzierungswechsel vom Besteller eingelöst ist. Zur Weiterveräußerung der Waren ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Besteller verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtige Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Ware ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7. Allgemeine Haftung
Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, und zwar insbesondere auch wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehlern, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine wesentliche Vertragsverletzung vor.
Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadenersatzansprüche zwar nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach begrenzt werden können, sind derartige Ansprüche in jedem Fall auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt. Das gilt auch in den Fällen der Ziff. 3 und 4 jeweils letzter Absatz.
Die vorstehenden Haftungsauschlüsse und Haftungsbe-schränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach den nationalen Umsetzungsgesetzen der EG Richtlinie zur Produkthaftung haften.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Viechtach.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckklagen und Urkundenprozessen -, ist Deggendorf. Auf das Vertragsver-hältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.